Satzung

1. Der "Gemeinnützige Verein für Warnemünde" e.V., gegründet 1990, hat seinen Sitz im Ostseebad Warnemünde.

2. In seinem Charakter ist der Verein gemeinnützig, politisch unabhängig, überparteilich und überkonfessionell. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar –gemeinnützige- Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.1. Sein Wirkungsbereich ist beschrieben mit dem Ort Warnemünde. Dazu gehören im Verständnis des Vereins außer dem Ostseebad Warnemünde mit Hohe Düne auch Diedrichshagen und Markgrafenheide.

2.2. Der Zweck des Vereins ist
- die Bewahrung und Entwicklung des orts- und landschaftstypischen Bildes.
- die Förderung der Kultur.
- die Entwicklung des Heimatgedankens und besonderer Traditionen.
- die Pflege des traditionellen Brauchtums und der Geselligkeit im Ortsteil.
- die Heranführung der Jugend für die Ziele des Vereins.

2.3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Zusammenfassung jener Kräfte, die sich für die Ziele des Vereins einsetzen, indem sie zum Beispiel das orts- und landschaftstypische Bild und besondere Traditionen bewahren und entwickeln wollen.
Der "Warnemünde Verein" gliedert seine Arbeit nach Sachbereichen. Für spezielle Zielsetzungen können innerhalb des Vereins zeitweilige oder ständige Interessengruppen oder Zirkel gebildet werden.
2.4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2.5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3. Der "Gemeinnützige Verein für Warnemünde" e. V. wählt durch seine Mitgliederversammlung
1. einen Vorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden/ einer Vorsitzenden
2. einem Stellvertreter/Finanzen, sowie zwei Stellvertretern,
3.einen Schriftführer/in sowie weitere Vorstandsmitglieder – jedoch nicht mehr als zwei –
alle vier Jahre.
Wiederwahl ist möglich. Abwahl auf Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder ist bei einer Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tritt in der Regel mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorstands zusammen.

Auf Wunsch von mindestens 20% der Mitglieder ist vom Vorstand innerhalb von drei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

4. Der Vorstand vertritt den Verein.

4.1. Die Vertretung im Rechtsverkehr obliegt dem Vorsitzenden zusammen mit mindestens einem der drei Stellvertreter.

4.2. Der Stellvertreter/Finanzen gibt einmal jährlich der Mitgliederversammlung den Finanzbericht und empfängt von ihr Entlastung.

4.3. Der Schriftführer/in führt bei den Mitgliederversammlungen das Protokoll, ebenso bei Sitzungen des Vorstandes und organisiert den Schriftverkehr des Vereins.

4.4. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

5. Mitglieder des "Gemeinnützigen Vereins für Warnemünde" können sein
1. natürliche Personen
2. juristische Personen
3. nicht rechtsfähige Vereinigungen.

Der Beitritt erfolgt schriftlich. Beitragssätze für natürliche Personen sind monatlich 2,50 €.
Rentner, Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren, ALG-Empfänger zahlen monatlich 1,00 €. Der Beitrag für juristische Personen und nicht rechtsfähiger Vereinigungen beträgt jährlich 250,00 €.

5.1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet im Dezember 1990.

5.2. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zum Ende des Kalenderjahres zu vollziehen.

5.3. Die Auflösung des Vereins kann mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung zum Ende des Kalenderjahres beschlossen werden. Zugleich wird dabei entschieden über die Abwicklung der Geschäfte des Vereins.

6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Warnemünder Trachtengruppe e.V. (zweckbestimmt an die Kindertrachtengruppe)


Ostseebad Warnemünde, Februar 2008